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Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG gelten Flugmodelle als Luftfahrzeuge. Dementsprechend gilt für alle Modellpiloten auch der Haftungsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 LuftVG sowie die Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG. Dies betrifft sämtliche Flugmodelle, die unter freiem Himmel betrieben werden, und zwar unabhängig vom Abfluggewicht.
Nach deutschem Recht dürfen Bildaufnahmen grundsätzlich nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich anderer Personen verletzen oder dritten Personen zugänglich gemacht werden (siehe § 201a StGB). Verboten ist auch das sicherheitsgefährdende Abbilden von Wehrmitteln sowie militärischen Einrichtungen und Anlagen (siehe § 109g StGB).
Die juristischen Hinweise sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Auskünfte sind unverbindlich. Individuelle rechtliche Fragen können nicht beantwortet werden, da dies einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bedeuten würde.
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