Drohnen Führerschein / Kenntnisnachweis

Neue Vorschriften für Drohnen ab 2024 einfach erklärt.

 
Drohnen brauchen ab 2024 eine CE-Klassifizierung, so will es die EU. Was bedeutet das? Und sind "alte" Drohnen dann nur noch Plastikschrott?

Schon aktuell heißt es selten: auspacken, einschalten, abheben. Denn je nach Größe, Gewicht und Ausstattung braucht es Registrierung, Kennzeichen und sogar einen Drohnenführerschein, bevor das Fluggerät in Deutschland und in der EU eine Starterlaubnis erhält. Hinzu kommen die sonst üblichen, aktuell geltenden Regeln für Drohnenpiloten, die etwa Sperrzonen oder Abstand zu unbeteiligten Personen und Menschenansammlungen regulieren. Das wird künftig nicht einfacher: Zunächst für Mitte 2022 geplant, hat die EU nun für den 1. Januar 2024 angekündigt, dass alle Drohnen eine CE-Klasse zuzuordnen sind. Das sorgt für Frust und Unsicherheit bei Hobbypiloten. COMPUTER BILD bringt Licht ins Dunkel – und verrät, was sich ab 2024 gilt. Erfreulich: Bei einer aktuellen Drohne hat sich der Hersteller bereits die CE-Zertifizierung gesichert. Die DJI Mini 3 Pro ist die weltweit erste Drohne, die vom TÜV Rheinland die C1-Klasse erhalten hat.

Welche Unterschiede und CE-Klassen gibt es?

Bringt ein Hersteller nach dem Stichtag eine neue Drohne auf den Markt, muss er das Modell zuvor bei den Behörden der EU klassifizieren lassen. Der Käufer beziehungsweise die Käuferin weiß dann auf einen Blick, wo und wie er respektive sie damit fliegen darf. Das sind die geplanten CE-Klassen und ihre Bestimmungen:

C0-Klasse: Ein Fliegengewicht wie die DJi Mini 3 Pro dürfen Hobbypiloten ab 2024 auch ohne nachträgliche Klassifizierung unbekümmert fliegen.
 
  • Klasse C0: Leichte Drohnen wie die DJI Mini 2 und DJI Mini 3 Pro wiegen unter 250 Gramm und fliegen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 19 Meter/Sekunde (entspricht 68,4 km/h). Damit landen sie wohl automatisch in dieser Kategorie, eine nachträgliche Klassifizierung ist nicht nötig. Zudem gilt: Der Pilot braucht keinen Kenntnisnachweis. Falls die Drohne eine Kamera hat, muss er das Gerät aber weiterhin beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren. In der "Unterkategorie A1" ist der Flug über unbeteiligte Menschen erlaubt, nicht aber über Menschenansammlungen.
  • Klasse C1: Für Drohnen ab 250 bis 900 Gramm gilt dasselbe wie in der Klasse C0. Unterschied: Ohne Kenntnisnachweis gibt es keine Starterlaubnis. Und: Sind Modelle wie Parrot Anafi, DJI Air 2S und DJI Mavic 3 vor 2024 gekauft, muss sich der Käufer vom Hersteller eine Zertifizierung holen, sonst fliegen die Fluggeräte in Klasse C3 (siehe unten).
Klasse C1: Die beliebte, aber offiziell eingestellte Parrot Anafi ist zwar kompakt, wiegt aber mehr als 249 Gramm. Die EU behandelt sie daher wie eine große Drohne.
  • Klasse C2: Noch strenger sind die Bestimmungen für größere Drohnen zwischen 900 Gramm und 4 Kilogramm. Dazu zählen etwa die Sony AirPeak und die DJI Inspire 2. In der Unterkategorie A2 drohen keine Tempolimits, C2-Drohnen müssen dann aber mindestens 30 Meter Abstand zu Menschen halten. Nur im "Langsamflug" darf sich der Abstand auf 5 Meter verringern.
  • Klasse C3: Schwere Drohne zwischen 4 und 25 Kilogramm sowie die meisten selbstgebauten Modelle fliegen in dieser Kategorie. Die schreibt vor, dass das Fluggerät mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe und Erholungsgebieten halten muss (Unterkategorie A3). Man hat sie damit quasi aus Städten verbannt. Wichtig zu wissen: In diese Klasse rutschen auch kleinere und leichtere "Bestandsdrohnen" ohne CE-Siegel, solange sie nicht nachträglich klassifiziert sind.
  • Klasse C4: Diese Kategorie gilt für Fluggeräte ab 25 Kilogramm. Sie ist in erster Linie für Modellflieger gedacht – und ist für Drohnenpiloten weniger interessant.
Schwere und vollausgestattete Profi-Drohnen wie die DJI Inspire 2 oder die Sony AirPeak (hier im Bild) müssen bald 30 Meter Abstand zu Menschen halten.

Darf ich meine Drohne künftig noch fliegen?

Derzeit bringen DJI & Co. ihre Modelle ohne Zertifizierung auf den Markt. Ausnahme: Die DJI Mini 3 Pro hat vom TÜV Rheinland bereits die C1-Klasse erhalten. Abgesehen von Klasse C0 könnte es für Käufer nach dem Stichtag Probleme geben, wenn Firmen ihre Drohnen ab 250 Gramm nicht nachträglich klassifizieren. Aktuell ein Problem: Wie das ablaufen soll, welche Hersteller das für welche Modelle anbieten und was das Drohnenbesitzer kostet, ist aktuell völlig unklar.

Muss ich meine Drohne dann noch versichern?

Unabhängig von der CE-Klassifizierung gilt ab 2024 weiterhin, dass der Pilot oder die Pilotin für eine Drohne eine Haftpflichtversicherung abschließen muss. Passende Anbieter finden Sie in der folgenden Tabelle.

Drohne kaufen: Jetzt zugreifen oder lieber warten?

Relativ unbekümmert zuschlagen können Hobbyflieger bei Drohnen wie den DJI-Minis, deren Startgewicht unter 250 Gramm liegt, oder bei der DJI Mini 3 Pro, die bereits für die C1-Klasse zertifiziert ist. Die lassen sich nach jetzigem Kenntnisstand ab 2024 weiterhin ohne Nachweis in Städten und über unbeteiligte Menschen hinweg fliegen.

Vorsichtig sein sollten Sie bei Drohnen, die mehr wiegen und beim Kauf noch kein CE-Siegel haben. Denn die sind nachträglich zu klassifizieren – oder Piloten müssen Städte meiden. Unklar ist, was Hersteller für das anstehende Upgrade verlangen und ob sie es überhaupt anbieten.
 

Direkt zur Kentnisnachweis Seite des DMFV für Flächen-Modell Flieger
 

Wichtige Informationen

Mit der erteilten Betriebsgenehmigung nach Artikel 16 der DVO (EU) 2019/947 ist der DMFV e.V. vom Luftfahrt-Bundesamt beauftragt, die Bescheinigung (Kenntnisnachweis) über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsmaßnahme auszustellen.

Die erlangte Bescheinigung berechtigt deren Inhaber, ein Flugmodell über 2 kg Abflugmasse oder in einer Höhe von mehr als 120m im Rahmen der Betriebsgenehmigung des DMFV zu steuern – auf und außerhalb von Modellfluggeländen. Der Kenntnisnachweis gilt ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland für den Einsatz von Flugmodellen und Multicoptern in Sichtweite im Sport- und Freizeitbereich!

Pilotenscheine für manntragende Luftfahrzeuge oder Kompetenznachweise des LBA haben im Rahmen des Modellflugbetriebs der Verbände keine Gültigkeit.

„Luftverkehrsordnung“

Mit dem am 18. Juni 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ sind für die Mitglieder von DMFV und MFSD die Regelungen aus der Luftverkehrsordnung aus 2017 weitestgehend erhalten geblieben und nicht verschärft worden. Als Grundlage für den Modellflug in den Verbänden gelten die einschlägigen Paragrafen der LuftVO und die Betriebserlaubnis des jeweiligen Verbandes, die am 6. Juli 2022 erteilt wurde.

„Vorgabe der Politik“

Für den Betrieb eines Flugmodells in Flughöhen von mehr als 120 Metern über Grund oder mit mehr als 2 Kilogramm Abfluggewicht ist ein Kenntnisnachweis erforderlich. Dies gilt für das Fliegen auf und außerhalb von Modellfluggeländen.

„Das Verfahren“

Gemäß Betriebsgenehmigung, die dem DMFV durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt wurde, kann der Verband Kenntnisnachweise für Modellflugsportler ab sieben Jahren ausstellen. Bei minderjährigen Absolventen ist auf Verlangen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzuweisen.

Der Kenntnisnachweis ist fünf Jahre gültig und kostet gemäß behördlicher Gebührenordnung 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (inkl. MwSt.: 26,75 Euro).

Wer es genau wissen will: Rechtliches zum Kenntnisnachweis

Am 18. Juni 2021 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – jetzt BMDV – novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieses „Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ sind auch Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden wie dem DMFV soweit sie Inhaber einer Betriebsgenehmigung nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 sind. Mit Datum vom 06.07.2022 hat der DMFV die notwendige Betriebsgenehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erhalten.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21f Abs. 2 LuftVO für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Das Gleiche gilt entsprechend der Betriebsgenehmigung des LBA auch für den Betrieb von Flugmodellen in einer Höhe von mehr als 120 m über Grund. Die Pflicht zur Absolvierung eines Kenntnisnachweises besteht für den Betrieb von Flugmodellen auf und außerhalb von Modellfluggeländen.

Gemäß § 21f Abs. 2 Satz 2 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt

Mit dieser Bescheinigung wird dem Besitzer attestiert, Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung zu haben.

Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis 25,- Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.

Bitte beachten Sie, dass der Bewerber das siebte Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.

Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere aus den §§ 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), der vom LBA nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 erteilten Betriebsgenehmigung und dem Leitfaden “Modellflugbetrieb im DMFV”. Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, dem Grundgesetz (GG), dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).

Die nachfolgenden Lerneinheiten betreffen den Modellflugbetrieb im Rahmen des DMFV. Regelungen und Vorgaben der offenen Kategorie nach der DVO (EU) 2019/947 werden nicht berücksichtigt, soweit sie nicht ausnahmsweise auch für den Betrieb im Rahmen des DMFV gelten.

Ein Verzeichnis aller Abkürzungen, die in dieser Unterweisung vorkommen, finden Sie hier: Abkürzungsverzeichnis

 


 

Hinweise zum Anbringen der UAS-Betreiber-Nummer (e-ID) an Ihrem UAS:


Ihre UAS-Betreiber-Nummer oder e-ID besteht aus zwei durch einen Bindestrich getrennten Teilen.
 
  • Auf dem UAS selbst ist nur die um die letzten 3 Zeichen verkürzte e-ID anzubringen. Das Gleiche gilt für die Verwendung in ggfs. anderen Dokumenten.
    In Ihrem Fall bringen Sie bitte die e-ID xxxxxxxxxxxxxx auf Ihrem UAS an.

     
  • Die vollständige e-ID ist für das Programmieren von UAS oder entsprechend mitgeführter Geräte bestimmt, die z.B. der Fernidentifizierung dienen.
    Die letzten 3 Stellen sind ein Sicherheitsmerkmal, das nicht jedermann zugänglich sein darf.
    In Ihrem Fall handelt es sich dabei um die vollständige e-ID
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

  • Der EU-Kompetenznachweis ("Fernpilotenführerschein") kann im PDF-Format heruntergeladen werden und muss entweder auf einem elektronischen Gerät (z.B. einem Handy) oder ausgedruckt im DIN-A4 Format oder im Scheckkartenformat (Fremdanbieter) beim Betrieb einer Drohne mitgeführt werden. Zusätzlich müssen Sie einen Lichtbildausweis zur Identifizierung mitführen. Wichtig ist, dass der QR-Code auf dem EU-Kompetenznachweis maschinenlesbar bleibt. Das ist insbesondere wichtig, wenn das Dokument verkleinert, oder anderweitig angepasst wird (z.B. durch Fremdanbieter). Es handelt sich bei dem QR-Code um ein Sicherheitsmerkmal.